Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge und Dienstleistungen zwischen dem Auftragnehmer A|Q FORENSICS GmbH (A|Q FORENSICS) und seinen Kunden Auftraggeber (AG), die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn A|Q FORENSICS ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Leistungsumfang
2.1 Ein Vertragsabschluss mit A|Q FORENSICS kommt rechtswirksam erst durch die schriftliche Angebotsannahme durch den Auftraggeber zustande.
2.2 Der genaue Umfang der Dienstleistungen von A|Q Forensics ist im jeweiligen Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt A|Q Forensics die Dienstleistungen während der bei A|Q Forensics üblichen Geschäftszeiten.
2.3 Leistungen durch A|Q Forensics die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils bei A|Q Forensics gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeit oder Zeugenaussagen vor Gericht. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.4 Sofern A|Q Forensics auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. A|Q Forensics ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch A|Q FORENSICS erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des A|Q FORENSICS enthalten sind.
3.2 Der AG stellt alle von A|Q FORENSICS zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen vollständig und inhaltlich richtig in der von A|Q FORENSICS geforderten Form zur Verfügung. Auftretende Änderungen, die sich auf die zu erbringenden Dienstleistungen auswirken können, bedürfen der sofortigen und schriftlichen Mitteilung durch den AG an A|Q FORENSICS.
3.3 Der AG wird die an A|Q FORENSICS übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
3.4 Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht in dem die vom AG bereitgestellten Informationen, Daten und Unterlagen unvollständig und inhaltlich nicht richtig sind, gelten die von A|Q FORENSICS erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.
4. Haftung
4.1 Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4.2 Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
4.3 Sofern A|Q FORENSICS das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt A|Q FORENSICS diese Ansprüche an den AG ab.
4.4 Der AG nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass A|Q FORENSICS seine Informationen und Daten bei der Analyse- und Informationsbeschaffungsarbeit ausschließlich auf Basis der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und Unterlagen bezieht. A|Q FORENSICS übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen und Daten sowie der durch eigene Leistung erlangten Informationen und Ergebnisse.
5. Vergütung
5.1 Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag bzw. das Angebot. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
5.2 Reisezeiten von Mitarbeitern von A|Q FORENSICS gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Die genannten Sätze ändern sich entsprechend der Preisgleitklausel in Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).
5.3 A|Q FORENSICS ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.
5.4 Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die von A|Q FORENSICS gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem A|Q FORENSICS über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen Zahlungen in Verzug, ist A|Q FORENSICS berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist A|Q FORENSICS berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
5.5 Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
5.6 Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer von A|Q FORENSICS anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.
5.7 Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG.
Sollte A|Q FORENSICS für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG der A|Q FORENSICS Schad- und klaglos halten.
6. Höhere Gewalt
6.1 Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
7. Nutzungsrechte an Unterlagen
7.1 Alle dem AG von A|Q FORENSICS überlassenen Unterlagen und Dokumente, dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden und weder vervielfältigt werden noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
7.2 Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an den von A|Q FORENSICS erstellten Dokumenten, dies gilt insbesondere für alle Berichte (Reports) übertragen.
Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
8. Laufzeit des Vertrags
8.1 Der Vertrag tritt mit Unterschrift auf der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber in Kraft.
8.2 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
8.3 A|Q FORENSICS ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und A|Q FORENSICS aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
8.4 Bei Vertragsbeendigung behält sich A|Q FORENSICS das Recht vor, bereits geleistete Zahlungen durch den AG für bereits geleistet Analysetätigkeiten einzubehalten.
9. Datenschutz / Geheimhaltung
9.1 A|Q FORENSICS wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich von A|Q FORENSICS erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen.
A|Q FORENSICS verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
9.2 Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO und die Auftragsverarbeitervereinbarung iSd Art 28 Abs 3 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.
10. Geheimhaltung
10.1 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
10.2 Die mit A|Q FORENSICS verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
11. Sonstiges
11.1 Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
11.2 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende von A|Q FORENSICS zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an A|Q FORENSICS eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom A|Q FORENSICS bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
11.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
11.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
11.5 Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. A|Q FORENSICS ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit A|Q FORENSICS konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
11.6 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich der örtlichen Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
11.7 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
11.8 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.